Jeder Karosserieträger hat
Sollknickstellen. Diese sind so angeordnet und dimensioniert,
daß zu große Verzögerungsbelastungen auf die Insassen
vermieden werde. Nur mit
entsprechender Ausstattung (Richtwinkelsatz oder Lasermeßbank kann
eine Karosserie
auf diese Verformungen kontrolliert werden.
Ein Autospenglermeister kontrolliert
daher, nach einem Unfall, Ihr Fahrzeug nicht nur, an der
Kollisionsstelle, sondern vollständig. Er kann dabei, auf die Herstellerdatenbanken
und sein
Fachwissen sowie seine Erfahrung Daten [Link zu ”typische Schadensbilder”]
zurückgreifen.
Es wäre unzulässig, den
”Schnellschadensbegutachtungsstellen” der Versicherungen zu
unterstellen, daß diese einen Schaden zu gering bewerten. Man kann
jedoch davon ausgehen,
daß ein Spenglermeister, der ein Fahrzeug besichtigt, dieses gründlicher
und genauer, auf
verdeckte Folgeschäden nach einem Unfall untersucht, als dies ein,
mit einer Versicherung
kooperierende, Sachverständige tut.
Grundsätzlich
rate ich davon ab, sich einen Schaden von der Versicherung ablösen
zu lassen,
und die Reparatur dann von einem ”guten Bekannten” durchführen zu
lassen.
Die Gründe im
Detail:
Falls die Versicherungsvergütung
deutlich höher, als der vom ”Bekannten” geschätzte
Aufwand, zur Reparatur ist, so
stellt sich die Frage, ob denn der Versicherungssachverständige,
nicht einen Schaden entdeckt hat,
den der Pfuscher nicht erkennt oder sieht.
Falls die Versicherungsvergütung
gleich hoch oder niedriger, als der vom ”Bekannten”
geschätzte Aufwand, zur Reparatur
ist, wäre es dumm, den Schaden, nicht von einer
Werkstatt beheben zu lassen.
Haftung:
Ein Autospenglermeister haftet für die korrekte Reparatur des Schadens.
Wenn eine
Reparatur hingegen vom Pfuscher
ausgeführt wird, so haftet der Besitzer des Fahrzeugs
für Unfallschäden. Genauer
gesagt: Wenn ein Sachverständiger feststellt, daß ein, an einem
Unfall beteiligtes Fahrzeug, die Verkehrssicherheit beeinträchtigende
Mängel aufweist
(z.B. unsachgemäße Reparatur) so haftet der Besitzer (nicht
die Haftpflichtversicherung !)
dieses Fahrzeugs, mit seinem gesamten Vermögen, für die entstandenen
Unfallsschäden.