Jeder Karosserieträger hat Sollknickstellen. Diese sind so angeordnet und dimensioniert, 
daß zu große Verzögerungsbelastungen auf die Insassen vermieden werde. Nur mit 
entsprechender Ausstattung (Richtwinkelsatz oder Lasermeßbank kann eine Karosserie 
auf diese Verformungen kontrolliert werden.


Ein Autospenglermeister kontrolliert daher, nach einem Unfall, Ihr Fahrzeug nicht nur, an der 
Kollisionsstelle, sondern vollständig. Er kann dabei, auf die Herstellerdatenbanken und sein 
Fachwissen sowie seine Erfahrung Daten [Link zu ”typische Schadensbilder”] zurückgreifen.


Es wäre unzulässig, den ”Schnellschadensbegutachtungsstellen” der Versicherungen zu 
unterstellen, daß diese einen Schaden zu gering bewerten. Man kann jedoch davon ausgehen, 
daß ein Spenglermeister, der ein Fahrzeug besichtigt, dieses gründlicher und genauer, auf 
verdeckte Folgeschäden nach einem Unfall untersucht, als dies ein, mit einer Versicherung 
kooperierende, Sachverständige tut.
 
Grundsätzlich rate ich davon ab, sich einen Schaden von der Versicherung ablösen zu lassen, 
und die Reparatur dann von einem ”guten Bekannten” durchführen zu lassen.


Die Gründe im Detail:

Falls die Versicherungsvergütung deutlich höher, als der vom ”Bekannten” geschätzte
Aufwand, zur Reparatur ist, so stellt sich die Frage, ob denn der Versicherungssachverständige,
nicht einen Schaden entdeckt hat, den der Pfuscher nicht erkennt oder sieht.
Falls die Versicherungsvergütung gleich hoch oder niedriger, als der vom ”Bekannten”
geschätzte Aufwand, zur Reparatur ist, wäre es dumm, den Schaden, nicht von einer
Werkstatt beheben zu lassen.

Haftung: Ein Autospenglermeister haftet für die korrekte Reparatur des Schadens. Wenn eine
Reparatur hingegen vom Pfuscher ausgeführt wird, so haftet der Besitzer des Fahrzeugs
für Unfallschäden. Genauer gesagt: Wenn ein Sachverständiger feststellt, daß ein, an einem 
Unfall beteiligtes Fahrzeug, die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Mängel aufweist 
(z.B. unsachgemäße Reparatur) so haftet der Besitzer (nicht die Haftpflichtversicherung !) 
dieses Fahrzeugs, mit seinem gesamten Vermögen, für die entstandenen Unfallsschäden.